Grundsätze und Informationen

Wichtige rechtliche Informationen

Nach dem Bundeskleingartengesetz ist der Kleingärtner verpflichtet, die Kleingartenparzelle nach Beendigung des Pachtverhältnisses an den Verpächter herauszugeben. Gleichzeitig hat er sämtliche von ihm eingebrachten oder vom Vorpächter übernommenen Gegenstände von der Parzelle zu entfernen (1). Dabei ist unerheblich, ob die Baulichkeiten, Anlagen, Einrichtungen oder Anpflanzungen der kleingärtnerischen Nutzung dienen oder nicht. Dies gilt selbst dann, wenn der Verpächter der Errichtung der Baulichkeit oder der Anpflanzung zugestimmt hat (2).

Ein finanzieller Ausgleich für vom Pächter eingebrachte Werte oder für Werte, die gegen eine Ablösesumme vom ausgeschiedenen Vorpächter übernommen wurden, ist gesetzlich nur in den Fällen vorgesehen, in denen der Verpächter das Pachtverhältnis aus einem der in § 9 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BKleingG genannten – selten vorkommenden – Kündigungsgründe beendet hat (§ 11 Abs. 1 BKleingG).

Entgegenkommenderweise bieten Vereine jedoch – im Rahmen der vertraglichen Bestimmungen – die Möglichkeit, das auf der Parzelle befindliche Eigentum in Form von Baulichkeiten und Anpflanzungen nach den Wertermittlungsrichtlinien des Landesverbands der Kleingartenvereine Baden-Württemberg (VKBW), die vom Ministerium für Ländlichen Raum in Stuttgart anerkannt wurden, bewerten zu lassen. Eine Veräußerung dieser Baulichkeiten, Anlagen und Anpflanzungen an einen nachfolgenden Pächter kann zur Wahrung des Sozialgedankens des Bundeskleingartengesetzes ausschließlich zu den auf dieser Grundlage ermittelten Werten erfolgen.

Voraussetzung hierfür ist, dass sich die zu bewertenden Anlagen und Anpflanzungen im Einklang mit den vertraglichen Regelungen (Unterpachtvertrag, Gartenordnung, Bundeskleingartengesetz) befinden.

Es ist zu beachten, dass die hierbei ermittelten Werte nicht mit Entschädigungswerten im Falle eines Grundstücksverlusts o. Ä. gleichzusetzen sind. Für solche Fälle gelten andere Bewertungsmaßstäbe. Die Wertermittlungsrichtlinien orientieren sich am sozialen Charakter des Bundeskleingartengesetzes und beziehen sich insbesondere auf Baulichkeiten in einfacher Ausführung (§ 3 Abs. 2 BKleingG).

Im Rahmen der Wertermittlung werden auch unzulässige Baulichkeiten oder Anpflanzungen dokumentiert und als Beseitigungsauflagen festgehalten. Diese ergeben sich unmittelbar aus den vertraglichen Regelungen, insbesondere aus der Gartenordnung.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass sowohl der Grundstückseigentümer als auch der Verpächter Anspruch darauf haben, dass – sofern die Möglichkeit der Veräußerung des Eigentums an einen vom Verpächter akzeptierten Erwerber (künftiges Vereinsmitglied und Pächter) eingeräumt wird – die Parzelle zum Zeitpunkt der Übergabe in einem vertraglich ordnungsgemäßen Zustand ist. Dies bedeutet, dass die im Wertermittlungsprotokoll enthaltenen Auflagen (z. B. Rückbau baulicher Anlagen, Entfernung unzulässiger Anpflanzungen etc.) vom ausscheidenden Pächter zu erfüllen sind.

 

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Verband der Kleingartenvereine Baden-Württemberg e.V.
Schwetzinger Str. 119
76139 Karlsruhe

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